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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Behördliche Genehmigung

TTI Personaldienstleistung GmbH (nachfolgend „Verleiher“ genannt), besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie wurde durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg am 01.09.2003 unbefristet erteilt.

§ 2 Geltungsbereich dieser Bedingungen

Die AGB gelten für alle Arbeitnehmerüberlassungsverträge und Rahmenverträge zwischen Verleiher und dessen Vertragspartnern.

Die AGB gelten ebenso für alle - auch zukünftige - Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge des Verleihers auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung mit seinen Kunden. Mit Vertragsabschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als angenommen. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nur anerkannt wenn hier eine schriftliche Bestätigung des Verleihers vorliegt.

§ 3 Rechtsstellung der Mitarbeiter

Der Verleiher ist Arbeitgeber seiner Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Während des Einsatzes unterliegen die Leiharbeitnehmer des Verleihers den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Anleitung und Aufsicht. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Es besteht keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Im übrigen verbleibt das Direktionsrecht beim Entleiher.

§ 4 Tarifverträge / gesetzliche Vorschriften

Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt unter Bezugnahme der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie dem für den Verleiher geltenden Tarifvertrag IGZ.

Sollten Branchentarifzuschläge einschlägig sein, werden diese auch vom Verleiher angewandt und Leistungen an die Leiharbeitnehmer des Verleihers weitergegeben. 

§ 5 Rücktritt / Leistungsbefreiung

(1) Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise (z.B. Arbeitskampf, hoheitliche Anordnungen, Katastrophen, innere Unruhen oder ähnliches) erschwert wird.

(2) Während eines Streikes beim Entleiher stellt der Verleiher kein Leihpersonal zur Verfügung.

(3) Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher hiervon umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens des Verleihers nicht möglich, wird der Verleiher für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt.

§ 6 Allgemeine Pflichten des Verleihers

Der Verleiher verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Verleiher verpflichtet sich alle damit verbundenen Zahlungen fristgerecht zu leisten.

§ 7 Pflichten des Entleihers

(1) Die dem Entleiher überlassenen Leiharbeitnehmer sind vorab in die besonderen, an der jeweiligen Arbeitsstelle geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften (insbesondere in die Betriebsspezifischen Unfallverhütungsvorschriften) einzuweisen. Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Einsatzort des Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB).

(2) Der Entleiher wird den Ihm überlassenen Leiharbeitnehmern Einrichtungen der Ersten Hilfe zur Verfügung stellen. Im Fall einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefährlichen Stoffen wird der Verleiher vor Beginn der Beschäftigung vom Entleiher informiert.

(3) Über die Meldepflicht gegenüber der für Ihn zuständigen Berufsgenossenschaft hinaus hat der Entleiher den Verleiher über etwaige Arbeitsunfälle der Ihm überlassenen Arbeitskräfte unverzüglich zu informieren und die Einzelheiten darzulegen. Meldepflichtige Unfälle sind gemeinsam von Entleiher und Verleiher zu untersuchen.

(4) Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtung als Arbeitgeber ist dem Verleiher innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Entleiher Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Mitarbeiter zu gewähren.

§ 8 Haftung des Verleihers

Schadensersatzansprüche gegen den Verleiher insbesondere Ersatz von Schäden sowie Diebstahl sind ausgeschlossen und von jeglicher Haftung unberührt.

§ 9  Verschwiegenheit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Ende der Vertragsbeziehung für 3 Jahre weiterhin fort. Beide Vertragsparteien verpflichten zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz.

§ 10 Abrechnung Zahlung

Die Rechnungslegung durch den Verleiher erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Tätigkeitsnachweise des Entleihers. Hierin sind alle Stunden zu bescheinigen die der Leiharbeitnehmer des Verleihers dem Entleiher zur Arbeitsleistung zur Verfügung stand. Werden die Arbeitszeiten elektronisch erfasst, erfolgt die Abrechnung auf Basis der hierzu übermittelten Daten. Maßgebend für die Fakturierung sind die mit dem Entleiher vereinbarten Stundentarife zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. 

Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig.

Bei nicht termingerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet dem Verleiher einen Verzugszins in Höhe von 8% Punkten über dem jeweiligen Basiszins.

§ 11 Abtretung

Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Verleiher an Dritte zu übertragen.

Vom Verleiher entliehene Leiharbeitnehmer sind in keinem Fall inkassoberechtigt.

§ 12 Kündigung

(1) Soweit die zugrunde liegenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht befristet geschlossen wurden, können diese beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.

(2) Der Verleiher ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Entleihers einer Aufforderung nach § 10 nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Verleihers auf Schadensersatz etc.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

§ 13 Salvatorische Klausel; Gerichtstand

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Punkte erhalten. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Gerichtsstand ist Rostock . Dies gilt auch wenn der Entleiher seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.

TTI DEUTSCHLAND MEIN JOB. MEINE ZUKUNFT.