AGB
Stand 15.04.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
TEIL I – ALLGEMEINE REGELUNGEN
1. Behördliche Genehmigung
TTI Personaldienstleistung GmbH (nachfolgend „TTI“ genannt), besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie wurde durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg am 01.09.2003 erteilt.
2. Geltungsbereich dieser Bedingungen
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte und Vertragsbeziehungen sowie für sämtliche Folge- und Zusatzvereinbarungen von TTI, insbesondere für
Arbeitnehmerüberlassung (TEIL II);
Personalvermittlung (TEIL III).
Mit Vertragsabschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten diese AGB als angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen TTI und dem Kunden. Hiervon abweichende AGB des Kunden werden nur anerkannt, wenn hierzu eine schriftliche Bestätigung durch TTI vorliegt.
Abweichende Vereinbarungen gegenüber diesen AGB, die mittels Einzel- oder Rahmenvereinbarung zwischen TTI und dem Kunden schriftlich geschlossen wurden, gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.
3. Abtretungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit TTI an Dritte zu übertragen.
4. Datenschutz und Verschwiegenheit
TTI ist gemäß Art. 12 und 13 Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verpflichtet, über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu informieren. Informationen zum Thema Datenschutz bei TTI sind im Internet unter www.tti-personal.de/datenschutz abrufbar.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Kunde verpflichtet sich, personenbezogene Daten nur im Einklang mit der EU-DSGVO, dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie sonstigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten. Dem Kunden ist es daher untersagt, unbefugt personenbezogene Daten, die ihm aufgrund oder im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung und/oder einer anderen Personaldienstleistungen bekannt sind oder noch bekannt werden, zu verarbeiten. Die Geheimhaltungspflicht gilt für sämtliche personenbezogene Daten, die durch den Kunden, die mit dem Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder deren Kunden verarbeitet werden und besteht auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit TTI fort, ungeachtet dessen, welche Ursachen der Beendigung der Vertragsbeziehung zugrunde liegen.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung unbegrenzt fort.
5. Schriftform
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung auch nur einzelner Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abbedingung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
Die Änderung, Ergänzung und Aufhebung einzelner Klauseln oder der gesamten AGB sowie die Abbedingung der Schriftformklausel kann nur mit der Geschäftsführung von TTI wirksam vereinbart werden.
6. Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser AGB unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Punkte erhalten. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Gerichtsstand ist Rostock. Dies gilt auch wenn der Kunde seinen Unternehmenssitz im Ausland hat.
TEIL II – ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
a) (1) TTI und der Kunde stellen sicher, dass rechtzeitig vor jeder Überlassung eine formgültige vertragliche Grundlage in Form eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages hergestellt wird, die die Erfordernisse gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 5, 6 und 12 Abs. 1 AÜG erfüllt.
(2) Soweit die zugrunde liegenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge nicht befristet geschlossen wurden, können diese beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.
(3) TTI ist im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden zur fristlosen Kündigung berechtigt. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche von TTI auf Schadensersatz etc.
(4) Jede Kündigung bedarf der Textform – E-Mail oder Fax werden ausdrücklich zugelassen. Die Kündigung kann auch fernmündlich erfolgen, sofern die Textform binnen 12 Stunden nachgeholt wird. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber TTI ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer (nachfolgend „LAN“ genannt) mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.
b) TTI kann einzelne LAN jederzeit abberufen, sofern sie gleichzeitig durch andere in gleicher Weise geeignete LAN von TTI ersetzt werden. Außergewöhnliche Umstände berechtigen TTI den Beginn eines erteilten Auftrags zeitlich zu verschieben bzw. ganz oder teilweise davon zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
c) (1) Die Arbeitnehmerüberlassung erfolgt unter Bezugnahme der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie dem für TTI geltenden Tarifvertrag GVP. Sollte für die Branche des Kunden ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge einschlägig sein, werden diese auch von TTI angewandt und die Leistungen an die LAN weitergegeben.
(2) Falls sich die für TTI geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen verändern, sind die Parteien verpflichtet, schnellstmöglich, jedenfalls jedoch binnen 14 Tagen in Verhandlungen über eine Anpassung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu treten. Dies gilt ebenso, wenn für die Branche des Kunden ein Tarifvertrag über Branchenzuschläge abgeschlossen bzw. die Höhe der einschlägigen Branchenzuschläge verändert wird.
d) (1) Der Kunde versichert TTI, dass die von ihm gemachten Angaben über die Vorbeschäftigungen der LAN in seinem Betrieb oder Unternehmen oder als Arbeitnehmer in seinem oder gem. § 18 AktG verbundenen Unternehmen, sowie seine Angaben über die von den LAN auszuführenden Tätigkeiten und den Einsatzbetrieb (insbesondere über Mindestlöhne, die Branchenzugehörigkeit, die Meldung bei der Handwerkskammer, die angewandten Tarifverträge, die für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, das an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlte regelmäßige Stundenentgelt, die betrieblichen Vereinbarungen über Leistungen für LAN und die im Betrieb geltenden Vereinbarungen über eine Höchstüberlassungsdauer) vollständig und korrekt sind.
(2) Ändern sich diese Angaben während des Überlassungszeitraums oder stellt sich heraus, dass die Angaben falsch oder unvollständig waren, ist der Kunde verpflichtet, dies TTI unverzüglich mitzuteilen und TTI alle diesbezüglich notwendigen Informationen zukommen lassen. TTI ist bei veränderten bzw. unvollständigen oder falschen Angaben berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und die dort vereinbarten Stundenverrechnungssätze entsprechend anzupassen, dies gegebenenfalls auch rückwirkend.
e) TTI ist Arbeitgeber seiner LAN nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Es besteht keine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen den LAN und dem Kunden. Während des Einsatzes unterliegen die LAN den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Anleitung und Aufsicht. Der Kunde darf den LAN nur solche Arbeiten und Arbeitsplätze zuweisen, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart sind.
f) TTI verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. TTI verpflichtet sich alle damit verbundenen Zahlungen fristgerecht zu leisten. Stand 15.04.2024
g) (1) Am Einsatzort nimmt der Kunde die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den LAN wahr. Er ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie der allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen.
(2) Die LAN sind vor Beginn der Überlassung vom Kunden in die besonderen, an der jeweiligen Arbeitsstelle geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften (insbesondere in die betriebsspezifischen Unfallverhütungsvorschriften) einzuweisen.
(3) Der Kunde stellt den LAN spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung.
(4) Der Kunde stellt den LAN-Einrichtungen der Ersten Hilfe zur Verfügung. Erforderliche arbeitsmedizinische Maßnahmen sind ebenfalls vom Kunden durchzuführen. Der Kunde ermöglicht es den LAN, die bei ihm vorhandenen Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu nutzen.
(5) Im Fall einer gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Lärm oder gefährlichen Stoffen wird TTI vor Beginn der Überlassung vom Kunden informiert.
(6) Bei Arbeitsunfällen ist der Kunde zur unverzüglichen schriftlichen Meldung gem. § 193 SGB VII an die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet. Zudem hat der Kunde TTI über die Arbeitsunfälle der LAN unverzüglich zu informieren, die Einzelheiten darzulegen und eine Durchschrift der Meldung gem. § 193 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Meldepflichtige Unfälle sind gemeinsam vom Kunden und TTI zu untersuchen.
(7) TTI und der Kunde sind sich einig, dass die im Kundenbetrieb zuständigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin im Rahmen einer überbetrieblichen, sicherheitstechnischen Betreuung für die LAN tätig werden. Die Kopien der entsprechenden Protokolle stellt der Kunde TTI zur Verfügung.
(8) Zur Wahrnehmung seiner Verpflichtung als Arbeitgeber ist TTI innerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Kunden Zutritt zu den Arbeitsplätzen der LAN zu gewähren.
h) Der Kunde verpflichtet sich, hinsichtlich der LAN alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitreichs einzuhalten. Falls LAN an Sonn- und Feiertagen sowie über 10 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt werden sollen, ist der Kunde verpflichtet, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine schriftliche Genehmigung einzuholen. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
i) (1) TTI kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und so weit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise (z.B. Arbeitskampf/Streik, hoheitliche Anordnungen, Katastrophen, innere Unruhen oder ähnliches) erschwert wird.
(2) Bei Arbeitskampf/Streik im Kundenbetrieb haben überlassene LAN ein Leistungsverweigerungsrecht. Machen die LAN von diesem Recht keinen Gebrauch, stellt der Kunde sicher, dass die entsprechenden LAN keine Tätigkeit übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf/Streik befinden oder ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf/Streik befinden, übernommen haben. Werden LAN wegen des Arbeitskampfes/Streiks vom Kunden nicht eingesetzt, hat der Kunde TTI die Ausfallstunden zu vergüten. Für die Kündigung der Überlassung bei Arbeitskampf/Streik gelten die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen.
j) (1) TTI haftet gegenüber dem Kunden nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Auswahlverschulden. TTI haftet in keinem Fall für die Arbeitsergebnisse der LAN oder für Schäden, die LAN in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder dem Kunden durch Unpünktlichkeit oder Nichterscheinen der LAN entstehen. TTI trifft ebenso keine Haftung, wenn LAN mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden.
(2) Eine Haftung von TTI ist der Höhe nach mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, jedoch höchstens mit der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung an Leib, Leben oder Gesundheit.
(3) Der Kunde stellt TTI von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter im Hinblick auf die LAN frei.
(4) Die LAN sind weder Bevollmächtigte noch Erfüllungsgehilfen von TTI.
k) Reklamationen aufgrund der fachlichen Qualifikation der LAN hat der Kunde unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Tagen ab Beginn der Überlassung geltend zu machen
l) Nimmt der LAN seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist TTI hiervon umgehend zu unterrichten. TTI ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Kunden auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen.
m) (1) Die Rechnungslegung durch TTI erfolgt wöchentlich auf Basis der bestätigten Tätigkeitsnachweise des Kunden. Hierin sind alle Stunden zu bescheinigen die der LAN von TTI dem Kunden zur Arbeitsleistung zur Verfügung stand. Werden die Arbeitszeiten elektronisch erfasst, erfolgt die Abrechnung auf Basis der hierzu übermittelten Daten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so gelten die Aufzeichnungen des LAN.
(3) Maßgebend für die Fakturierung sind die mit dem Kunden vereinbarten Stundentarife zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei nicht termingerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet TTI einen Verzugszins in Höhe der gesetzlichen Vorschriften.
(5) Begründete Einwendungen gegen die Rechnung sind vom Kunden innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen.
n) Bei Einsatz der LAN außerhalb der vereinbarten Regelarbeitszeit erhöhen sich die Tarife gegenüber dem Kunden
- um 25% für die ersten 6 Mehrarbeitsstunden sowie für Nachtarbeit und Schichtarbeit (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr);
- um 50% für die folgenden Mehrarbeits- sowie Samstagsstunden;
- um 100% für Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Heiligabend und Silvester;
- um 150% für Stunden am 01. Januar, Ostersonntag, 01. Mai, Pfingstsonntag sowie am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag.
Treffen mehrere Zuschläge zusammen wird nur der höchste Zuschlag verrechnet.
o) Der Kunde ist gegenüber TTI zur Zahlung einer Vermittlungsgebühr verpflichtet, wenn er oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen mit einem von TTI zuvor überlassenen LAN nach Ende der Überlassung oder einem LAN während der Überlassung ein Anstellungsverhältnis begründet (unabhängig ob festangestellt oder freiberuflich). Die Vermittlungsgebühr bemisst sich am jährlichen Gesamt Brutto, welches der LAN nach Anstellung beim Kunden erhält und richtet sich nach der Tätigkeit, für die der LAN beim Kunden eingestellt wird unter Zugrundelegung der Eingruppierungsgrundsätze des GVP-Tarifvertrags.
Unter dem jährlichen Gesamt Brutto versteht sich die Vergütung des LAN, welche er nach Anstellung beim Kunden unter Einrechnung aller Monatsgehälter, der variablen Bestandteile, des Urlaubsgelds und der Weihnachtsgratifikation erhält. Der Kunde ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, TTI-Auskunft über das mit dem LAN vereinbarte jährliche gesamt Brutto zu erteilen.
In den Entgeltgruppen 1 bis 5 des GVP-Tarifvertrags beträgt die Vermittlungsgebühr 27 % des jährlichen Gesamt Brutto zzgl. MwSt., wenn die Einstellung innerhalb von 8 Monaten nach dem Ende der Überlassung des LAN erfolgt. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich abhängig von der tatsächlichen Dauer der Überlassung des LAN um 1,5% je Monat der Arbeitnehmerüberlassung. Nach einer Dauer der Arbeitnehmerüberlassung von 18 Monaten fällt keine Vermittlungsgebühr an.
In den Entgeltgruppen 6 bis 9 des GVP-Tarifvertrags beträgt die Vermittlungsgebühr 35 % des jährlichen Gesamt Brutto zzgl. MwSt., wenn die Einstellung während oder nach dem Ende der Überlassung erfolgt. Die Vermittlungsgebühr reduziert sich abhängig von der tatsächlichen Dauer der Überlassung des LAN um 1,5 % je Monat der Arbeitnehmerüberlassung. Nach einer Dauer der Arbeitnehmerüberlassung von 18 Monaten fällt keine Vermittlungsgebühr an.
Die Vermittlungsgebühr wird bei Arbeitsaufnahme des LAN im Kundenbetrieb fällig. Stand 15.04.2024
Wenn die Begründung des Anstellungsverhältnisses nicht auf der vorherigen Überlassung des LAN oder einer Vermittlungstätigkeit von TTI beruht, wird keine Vermittlungsgebühr fällig.
TEIL III – PERSONALVERMITTLUNG
a) Der Kunde stellt TTI alle für die Durchführung der Personalsuche und –auswahl erforderlichen Unterlagen zeitgerecht zur Verfügung und informiert TTI über alle Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind.
TTI verpflichtet sich auf Basis der übergebenen Information zu nachstehenden Leistungen:
- Datenbankrecherche nach geeigneten Kandidaten (extern und intern)
- Vorauswahl der Kandidaten
- Telefoninterview und Vorstellungsgespräche
- Einholung von Referenzen (optional)
- Übermittlung eines Qualifikationsprofils
- Terminvereinbarungen
- Sämtliche Korrespondenz inkl. Porto
- Anzeigenschaltung in ausgewählten Netzwerken
b) (1) Der Kunde verpflichtet sich bei Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (unabhängig ob festangestellt oder freiberuflich) zwischen dem Kunden oder einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und einem von TTI vorgeschlagenen Kandidaten zur Zahlung eines Vermittlungshonorars. Das Vermittlungshonorar bemisst sich am jährlichen Gesamt Brutto, welches der Kandidat nach Anstellung beim Kunden erhält und richtet sich nach der Tätigkeit, für die der Kandidat beim Kunden, unter Zugrundelegung der Eingruppierungsgrundsätze des GVP-Tarifvertrags, eingestellt wird.
Unter dem jährlichen Gesamt Brutto versteht sich die Vergütung des Kandidaten, welche er nach Anstellung beim Kunden unter Einrechnung aller Monatsgehälter, der variablen Bestandteile, des Urlaubsgelds und der Weihnachtsgratifikation erhält. Der Kunde ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, TTI-Auskunft über das mit dem Kandidaten vereinbarte jährliche gesamt Brutto zu erteilen.
Bei Tätigkeiten des Kandidaten, die den Entgeltgruppen 1 bis 5 des GVP-Tarifvertrags entsprechen, ist ein Vermittlungshonorar in Höhe von 27% des jährlichen Gesamt Brutto zzgl. MwSt. zu zahlen. Bei Tätigkeiten des Kandidaten, die den Entgeltgruppen 6 bis 9 des GVP-Tarifvertrags entsprechen, beträgt das Vermittlungshonorar 35% des jährlichen Gesamt Brutto zzgl. MwSt.
Das Vermittlungshonorar wird bei Arbeitsaufnahme des Kandidaten im Kundenbetrieb fällig.
(2) Der Anspruch von TTI auf das Vermittlungshonorar besteht auch dann, wenn der vorgeschlagene Kandidat auf einer anderen Stelle eingesetzt wird, als ursprünglich vom Kunden geplant und an TTI bekanntgegeben bzw. vereinbart war.
(3) Ebenso besteht der Anspruch von TTI auf das Vermittlungshonorar, wenn innerhalb von 8 Monaten ab Vorstellung eines Kandidaten ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und einem von TTI vorgestellten Kandidaten zustande kommt, und zwar unabhängig davon, ob ein Vermittlungsvertrag besteht oder nicht.
c) Sollte der Kunde Unterlagen über einen Kandidaten unbefugt weitergeben und kommt es zu einem Vertragsverhältnis zwischen dem Kandidaten und einem Dritten, hat TTI gegenüber dem Kunden ebenfalls Anspruch auf ein Vermittlungshonorar gemäß dieser AGB.
d) Sonstige Leistungen, wie z.B. die Auftragserteilung an Dritte (z.B. Jobportale) und Eignungstests sowie Reisekosten des Kandidaten, Portokosten oder sonstige Nebenkosten werden zwischen TTI und Kunden abgestimmt und dem Kunden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
e) TTI haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TTI nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bis zur Höhe des vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit. Für mittelbare oder Folgeschäden haftet TTI nicht.
f) Der Personalvermittlungsvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden.